Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

I. Allgemeines

Geschäftsbeziehungen mit uns unterliegen stets den nachfolgenden Bedingungen. Der Käufer erkennt mit dem Abschluss eines Kaufvertrages oder der Abgabe einer Bestellung die Wirksamkeit nachfolgender Bestimmungen an und erklärt sich mit diesen einverstanden. Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Käufer. Abweichende Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote, ob schriftlich, mündlich oder aus dem Internet sind stets freibleibend und unverbindlich; ein Zwischenverkauf der angebotenen Waren und Dienstleistungen bleibt uns bis zum endgültigen Vertragsabschluss vorbehalten. Erfüllungsansprüche können hieraus nicht geltend gemacht werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums – und Urheberrecht vor; sie sind vertraulich zu behandeln, dürfen Dritten nur mit schriftlicher Genehmigung zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben.
  2. Zu einer Untersuchung, ob die uns vom Käufer oder dritter Seite gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen richtig sind, sind wir nicht verpflichtet. Durch Annahme unserer Auftragsbestätigung übernimmt der Käufer die Haftung für die Richtigkeit seiner Bestellung und ist an deren Inhalt vollumfänglich gebunden. Jegliche Garantien, die von uns zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages über die in Ziffer VII genannte Gewährleistungsrechte hinaus übernommen werden sollen, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung als „Garantie“.
  3. Verträge kommen erst zustande, wenn wir uns zugegangene Bestellungen schriftlich angenommen, uns zugegangene Annahmeerklärungen schriftlich bestätigt oder die vom Kunden bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben. Dies gilt bei Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen entsprechend. Das Schriftformerfordernis ist auch bei Versendung von Erklärungen per Telefax oder E-Mail gewahrt.
  4. Beim Verkauf von importierten Waren erfolgt der Vertragsabschluss unter dem Vorbehalt, dass uns etwa erforderliche Ausfuhr- bzw. Einfuhrlizenzen erteilt werden. Bei Nichterhalt der entsprechenden Genehmigungen sind wir nicht an den Vertragsschluss gebunden.
  5. Wir sind nicht verpflichtet, auf Abruf gekaufte Ware vorrätig zu halten. Der Käufer muss uns daher eine angemessene Frist zur Lieferung gewähren. Ruft der Käufer die Ware nicht innerhalb eines Jahres nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung ab, so sind wir berechtigt, die Lieferung der noch nicht abgerufenen Ware zu verweigern und sofortige Zahlung des noch offenen Kaufpreises abzüglich der von uns ersparten Aufwendungen zu verlangen.

III. Preise und Gewicht der Lieferung

  1. Falls nichts anders vereinbart ist, verstehen sich alle Preise als Nettofestpreise in Euro FCA, Konstantinstraße 365 in 41238 Mönchengladbach ausschließlich Verpackung und Transport sowie Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
  2. Einfuhrzölle und öffentliche Abgaben, welche nach dem Tage des Vertragsabschlusses durch gesetzliche Maßnahmen neu eingeführt oder erhöht werden, gehen zu Lasten des Käufers.
  3. Maßgebend für die Berechnung der Preise ist das Abgangsgewicht der Ware, welches von uns oder unserem Beauftragten am Abgangsort der Lieferung festgestellt wird.
  4. Abweichungen von Maß, Gewicht und Menge sind nach der geltenden Norm (+/- 10 %) zulässig. Die Gewichte werden auf geeichten Waagen festgestellt und sind bei Fakturierung nach Gewicht maßgebend. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung.
  5. Ist der Kaufpreis in einer anderen Währung als Euro ausgedrückt, so kann die Zahlung gleichwohl in Euro erfolgen, wenn nicht ausdrücklich Zahlung in der anderen Währung vereinbart ist. Für die Umrechnung des Kaufpreises ist der Kurs maßgeblich, der zur Zeit der Zahlung am Zahlungsort maßgebend ist.

IV. Lieferung und Lieferzeit

  1. Sofern keine andere Liefermodalität vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Ware FCA Konstantinstraße 365; 41238 Mönchengladbach; Incoterms® 2020.
  2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum des Vertragsabschlusses nach Ziffer II. Die von uns bestätigten Lieferzeiten sind freibleibend und unverbindlich. Sie gelten für die Auslieferung ab Werk des Herstellers oder ab Werk. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, Dokumente, Materialbeistellungen, Freigaben, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus und verlängert sich bei Verzögerungen entsprechend.
  3. Wird uns die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen vorübergehend unmöglich oder erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Leistungszeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses; gleiches gilt für eine vom Käufer für die Leistung gesetzte Frist oder Nachfrist. Vor Ablauf der verlängerten Leistungszeit ist der Käufer weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Schadensersatz berechtigt. Dauert das Leistungshindernis länger als 2 Monate an, so sind sowohl der Käufer als auch wir insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, als dieser nicht durchgeführt ist. Ist der Käufer vertraglich ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Pandemien, Naturkatastrophen, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Ein- und Ausfuhrverbote sowie Blockaden. Andere außergewöhnliche und unverschuldete Umstände sind insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Rohstoff- und Vormaterialverknappung, sowie Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer mit.
  4. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein. Überschreitet der Käufer durch seinen Abruf sein bei uns geführtes Kreditlimit, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung ebenfalls schadenersatzfrei entbunden.
  5. Zu Teillieferungen und -leistungen sind wir berechtigt.

V. Erfüllungsort und Gefahrenübergang / Versand / Verpackung

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist unser Werk in Mönchengladbach.
  2. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Falls uns bis zur Versandbereitschaft keine bestimmte Versandanweisung gegeben wird, so bestimmen wir als Beauftragte des Käufers Transportart und -weg.
  3. Die Gefahr geht spätestens mit der Verladung der Ware in das Transportmittel auf den Käufer über. Wird die Auslieferung der Ware durch die Anzeige der Versandbereitschaft ersetzt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Ware drei Werktage nach Absendung der Versandbereitschaftsanzeige auf den Käufer über.
  4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Käufers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Käufer berechnet werden.
  5. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware als geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Waren nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen werden. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
  6. Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt. Die Kosten trägt der Käufer. Verpackungen, Schutz- und Transporthilfsmittel werden – soweit gesetzlich zulässig – nicht zurückgenommen, mit Ausnahme von Pfand-, Lade- und Transportmitteln. Eine über den Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
  7. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
  8. Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Käufers.

VI. Qualitätsmanagement

  1. Der Käufer wird von uns rechtzeitig und schriftlich über jede beabsichtigte Änderung bei den Fertigungsverfahren, bei den Rohstoffen und anderen Materialien für die Ware, bei Verfahren und Einrichtungen zur Prüfung der Ware oder sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen informiert.
  2. Wir stimmen bereits hiermit der Durchführung eines Qualitätsaudits bezüglich der zu liefernden Produkte zu. Ein Termin ist rechtzeitig zu vereinbaren.

VII. Gewährleistung

  1. Der Käufer hat die empfangene Lieferung und Leistung umgehend nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen, und hierbei festgestellte Mängel uns unverzüglich anzuzeigen. Bei rügelosem Verstreichen einer Frist von acht (8) Tagen nach Empfang gilt die Lieferung als mangelfrei und vertragsgerecht genehmigt. Wird die Ware vom Käufer verbraucht, vermischt oder veräußert, so gilt dies als vorbehaltslose Genehmigung der Ordnungsmäßigkeit der gelieferten Ware. Nicht erkennbare Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch drei Monate nach Auslieferung der Ware angezeigt werden.
  2. Maßabweichungen im Rahmen der zur Anwendung kommenden Spezifikationen sind zulässig und stellen keinen Mangel dar.
  3. Der Käufer kann keine Gewährleistungsrechte oder Schadensersatzansprüche aus Mängeln oder Schäden herleiten, welche durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder mangelhafte Bauarbeiten verursacht wurden.
  4. Ist die Ware mangelhaft und gilt sie nicht als genehmigt, kann der Käufer zunächst allein Nacherfüllung verlangen. Diese erfolgt nach unserer Wahl durch Reparatur oder Neulieferung mangelfreier Ware, soweit nicht eine Art der Nacherfüllung erkennbar ungeeignet oder dem Käufer aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Eine vom Käufer für die Nacherfüllung gesetzte Frist ist nur angemessen, wenn sie mindestens vier Wochen beträgt. Die Fristsetzung bedarf der Schriftform.
  5. Scheitert die Nachbesserung oder verweigern wir die Nachbesserung, kann der Käufer entsprechend der gesetzliche Regelungen wegen des zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorliegenden Mangels vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis herabsetzen oder – unter den weiteren Voraussetzungen der nachstehenden Klausel VIII. – Schadensersatz verlangen.
  6. Die Verjährungsfrist für sämtliche Rechte des Käufers wegen eines Mangels der gelieferten Sache beträgt ein Jahr, sofern im Auftrag keine längere oder kürzere Frist vereinbart ist. Dies gilt nicht in den Fällen von Vorsatz sowie für Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  7. Bei zu Unrecht zurückgehender Ware hat der Käufer uns angemessene Kosten für die Prüfung und Rücksendung zu erstatten.

VIII. Haftung

  1. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haften wir nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
  2. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden, die (i) durch die von uns gelieferte Ware an dem sonstigen Eigentum des Käufers entstehen, (ii) für solche Schäden, die an durch den Käufer hergestellten Produkten oder an Produkten, an denen die vom Käufer hergestellten Produkte einen Teil bilden, (iii) sowie für Schäden Dritter, die durch unsere Produkte als Teil des vom Käufer hergestellten Produkts verursacht wurden. In keinem Fall haften wir für Folgeschäden, Gewinnverluste oder jedweden anderen Vermögensfolgeschaden.
  3. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, und zwar auch zugunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

IX. Eigentumsvorbehalt und erweitertes Pfandrecht

  1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Geschäftsbeziehungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.
  2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldo-Forderung. Die Bearbeitung oder Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrage, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Käufer schon jetzt seine Eigentums – bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand bis zu einem dem Rechnungswert unserer Vorbehaltsware entsprechenden Anteil ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verwenden. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware – gleich in welchen Zustand bzw. allein oder mit anderen Waren -, so tritt er hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten bis zur Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Er darf mit seinen Kunden keine vertraglichen Vereinbarungen treffen, die unsere Rechte beschneiden. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung unsere Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Der Käufer ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind jedoch berechtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen.
  1. Uns steht wegen einer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu. Machen wir von unserem Recht zum Pfandverkauf der in unserem Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung eine schriftliche Benachrichtigung an die letzte, uns bekannte Adresse des Käufers, soweit eine etwa neue Anschrift durch Auskunft beim Einwohnermeldeamt nicht festgestellt werden kann.

X. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

  1. Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen netto oder 8 Tagen mit 2% Skonto nach Zugang auszugleichen. Mit Ablauf des Zahlungszieles kommt der Käufer in Schuldnerverzug. Die Rechnung gilt spätestens zwei Tage nach Versand durch uns als beim Käufer zugegangen.
  2. Ist vereinbart, dass die Ware innerhalb einer bestimmten Frist nach unserer Anzeige der Versandbereitschaft vom Käufer zum Versand freigegeben werden soll (Abruf), sind wir ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft berechtigt, die Ware zu fakturieren.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise FCA Incoterms® 2020, d.h. ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Auch bei einer Lieferung mit einer C- oder D-Klausel der Incoterms® 2020 können, sofern vereinbart, die damit verbundenen Transportkosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufpreis sowie etwaige Verpackungs- und Transportkosten zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin oder, sofern ein solcher nicht bezeichnet ist, mit Erteilung der Rechnung auf das von uns bezeichnete Konto kosten- und spesenfrei zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nach Absatz 1 ist der Zahlungseingang auf unserem Konto maßgeblich. Mit dem vereinbarten Preis sind die uns obliegenden Leistungen ausschließlich Verpackung abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist von dem Kunden zusätzlich zu entrichten.
  5. Sämtliche fälligen Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt, ohne jeden Abzug zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Aufgrund spezieller Zahlungserfahrungen bzw. bei Neukunden behalten wir uns vor, Lieferung gegebenenfalls nur gegen Vorkasse zu versenden.
  6. Lieferungen per Rechnung sind nur nach schriftlicher Bestellung mit kompletter Postanschrift und Telefonnummer an unsere Firmenadresse oder per Fax – jeweils mit gültiger Unterschrift des Käufers – möglich.
  7. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist. Zahlungen an Angestellte oder Vertreter sind nur gültig, wenn diese Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen haben.
  8. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die schwerwiegende Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z.B. Zahlungsverzug, nicht termingerechte Einlösung von Wechseln/Schecks), so sind wir berechtigt, die uns obliegende Lieferung und Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung durch den Käufer zu verweigern.
  9. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden sämtliche offenen Forderung gegen ihn sofort fällig. Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderungen ein, ohne dass es einer zusätzlichen Inverzugsetzung (Mahnung) bedarf. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird ausdrücklich vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach §§ 353, 288 Abs. 2 HGB unberührt.
  10. Neben einem Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen behalten wir uns vor, bereits ab der ersten Mahnung eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB zu berechnen.

XI. Besondere Bedingungen Luftfahrt

Für sämtliche von uns in Auftrag gegebenen Lieferungen, welche für Endprodukte im Zielmarkt Luftfahrt weiterverarbeitet oder -vertrieben werden sollen, gelten die folgenden gesonderten (Einkaufs-)Bedingungen:

  1. Zu jeder Lieferung sind die relevanten Hersteller- und Qualitätszertifikate beizufügen.
  2. Der Lieferant hat uns, unseren Kunden und den regelsetzenden Behörden zu jeder Zeit das Recht auf Zutritt zu seiner Betriebsstätte, zum

Produkt und/oder zu relevanten Qualitätsaufzeichnungen zu gewähren, um die Qualität der Produkte oder der Arbeit zu verifizieren.

Das Recht auf Zutritt ist auf die Produkte und Dokumente beschränkt, welche uns oder mit uns abgeschlossene Aufträge betreffen.

  1. Alle Einkaufsanforderungen gelten auch für Zulieferer oder Subunternehmer unserer Lieferanten. Der Lieferant hat für die Einhaltung Sorge zu tragen.
  2. Der Lieferant meldet uns unverzüglich unerwartete Abweichungen, Nichteinhaltungen, Änderungen am Produkt und/oder im Prozess, Lieferantenwechsel, und/oder Wechsel der Produktionsstätte. Solche Änderungen oder Vorkommnisse bedürfen unserer Genehmigung, bevor die Auftragserfüllung fortgesetzt werden darf.
  3. Der Lieferant bestätigt, passende Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, sofern wir ihm Beanstandungen oder Mängelberichte vorlegen.
  4. Alle Aufzeichnungen (Unterlagen), die die Herstellung, Inspektion oder Prüfungen der Produkte betreffen, werden für mindestens 10 Jahre archiviert. Unmittelbar vor Ablauf dieser Frist und vor Vernichtung von Aufzeichnungen sind wir zu informieren. Wir können nach Erfordernis die Herausgabe dieser Dokumentationen vor einer geplanten Vernichtung verlangen.
  5. Der Lieferant bestätigt ein Bewusstsein zur Verhinderung gefälschter oder suspekter Produkte in seinem Unternehmen zu haben und Qualitäts- und Sicherheitsstandards einzuhalten.
  6. Der Lieferant wird alle “Globalen (Umfassenden) Ethikprinzipien der Luftfahrt und Rüstungsindustrie“ einhalten, sowohl solche der Aerospace Industries Association of America (AIA) (Vereinigung der Luftfahrtindustrie Amerika) als auch jene der AeroSpace and Defence Industries Association of Europe (ASD) (Vereinigung der Luftfahrt- und Rüstungsindustrie Europa). Die Prinzipien sind an folgender Fundstelle abrufbar: http://asd-europe.org/sectors-policies/business-ethics.

XII. Gerichtsstand und Rechtswirksamkeit

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Mönchengladbach.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
  3. Wir behalten uns das Recht vor, die sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Forderungen über eine Kreditversicherung abzusichern und dem Versicherer die dazu notwendigen Daten des Bestellers zu übermitteln.
  4. Sollten einzelne dieser Bedingungen – gleich aus welchem Grund – nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

XIII. Sonstiges

(1) Vorbehaltlich § 354 lit. a HGB ist der Kunde ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine ihm gegen uns aus dem abgeschlossenen Vertrag und diesen Lieferungs- und Leistungsbedingungen entstehenden Rechte an einen Dritten abzutreten.

(2) Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail sowie sonstige Formen der Textform nach § 126 lit. b BGB genügen der Schriftform im Sinne dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen.

(3) Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und vertraulich behandelt.

HWN Titan GmbH
Konstantinstraße 365
41238 Mönchengladbach
Deutschland

Stand: Januar 2025